Als Zitat hier wiedergegeben vom Bundesministerium der Justiz,
Telemediengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
Telemediengesetz (TMG)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
TMG
Ausfertigungsdatum: 26.02.2007
Vollzitat:
"Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)"
1 Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der
Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen
Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178
S. 1).
2Artikel 1 § 5 Nr. 1 und 7 dient zugleich der Umsetzung
der Richtlinie 2003/58/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Juli 2003 zur Änderung der Richtlinie
68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten
von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. EG Nr. L
221 S. 13).
3Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und
der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
Fußnote
Textnachweis ab: 1.3.2007 Amtlicher Hinweis des Normgebers
auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 31/2000 (CELEX Nr: 300L0031)
EGRL 58/2003 (CELEX Nr: 303L0058) Beachtung der EGRL 34/98
(CELEX Nr: 398L0034)
Das G wurde als Artikel 1 des G v. 26.2.2007 I 179 vom Bundestag
beschlossen. Es ist gem. Art. 5 Satz 1 dieses G iVm Bek. v.
1.3.2007 I 251 am 1.3.2007 in Kraft getreten.
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle elektronischen Informations-
und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste
nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz
in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze
bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach §
3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach
§ 2 des Rundfunkstaatsvertrages sind (Telemedien). 2Dieses
Gesetz gilt für alle Anbieter einschließlich der
öffentlichen Stellen unabhängig davon, ob für
die Nutzung ein Entgelt erhoben wird.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Besteuerung.
(3) Das Telekommunikationsgesetz und die Pressegesetze bleiben
unberührt.
(4) Die an die Inhalte von Telemedien zu richtenden besonderen
Anforderungen ergeben sich aus dem Staatsvertrag für
Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag).
(5) Dieses Gesetz trifft weder Regelungen im Bereich des internationalen
Privatrechts noch regelt es die Zuständigkeit der Gerichte.
§ 2 Begriffsbestimmungen
1Im Sinne dieses Gesetzes
1.ist Diensteanbieter jede natürliche oder juristische
Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
2.ist niedergelassener Diensteanbieter jeder Anbieter, der
mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit Telemedien
geschäftsmäßig anbietet oder erbringt; der
Standort der technischen Einrichtung allein begründet
keine Niederlassung des Anbieters,
3.ist Nutzer jede natürliche oder juristische Person,
die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen zu erlangen
oder zugänglich zu machen,
4.sind Verteildienste Telemedien, die im Wege einer Übertragung
von Daten ohne individuelle Anforderung gleichzeitig für
eine unbegrenzte Anzahl von Nutzern erbracht werden,
5.ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation,
die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des
Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds
eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer
natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im
Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt;
die Übermittlung der folgenden Angaben stellt als solche
keine Form der kommerziellen Kommunikation dar:
a)Angaben, die unmittelbaren Zugang zur Tätigkeit des
Unternehmens oder der Organisation oder Person ermöglichen,
wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen
Post,
b)Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das
Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder
Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle
Gegenleistung gemacht werden.
2Einer juristischen Person steht eine Personengesellschaft
gleich, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte
zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
§ 3 Herkunftslandprinzip
(1) In der Bundesrepublik Deutschland niedergelassene Diensteanbieter
und ihre Telemedien unterliegen den Anforderungen des deutschen
Rechts auch dann, wenn die Telemedien in einem anderen Staat
innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft,
insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im
Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 178 S. 1) geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden.
(2) 1Der freie Dienstleistungsverkehr von Telemedien, die
in der Bundesrepublik Deutschland von Diensteanbietern geschäftsmäßig
angeboten oder erbracht werden, die in einem anderen Staat
innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen
sind, wird nicht eingeschränkt. 2Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 bleiben unberührt
1.die Freiheit der Rechtswahl,
2.die Vorschriften für vertragliche Schuldverhältnisse
in Bezug auf Verbraucherverträge,
3.gesetzliche Vorschriften über die Form des Erwerbs
von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
sowie der Begründung, Übertragung, Änderung
oder Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken
und grundstücksgleichen Rechten,
4.das für den Schutz personenbezogener Daten geltende
Recht.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1.die Tätigkeit von Notaren sowie von Angehörigen
anderer Berufe, soweit diese ebenfalls hoheitlich tätig
sind,
2.die Vertretung von Mandanten und die Wahrnehmung ihrer Interessen
vor Gericht,
3.die Zulässigkeit nicht angeforderter kommerzieller
Kommunikationen durch elektronische Post,
4.Gewinnspiele mit einem einen Geldwert darstellenden Einsatz
bei Glücksspielen, einschließlich Lotterien und
Wetten,
5.die Anforderungen an Verteildienste,
6.das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte, Rechte im Sinne
der Richtlinie 87/54/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über
den Rechtsschutz der Topographien von Halbleitererzeugnissen
(ABl. EG Nr. L 24 S. 36) und der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über
den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. EG Nr. L 77 S.
20) sowie für gewerbliche Schutzrechte,
7.die Ausgabe elektronischen Geldes durch Institute, die gemäß
Artikel 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über
die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit
von E-Geld-Instituten (ABl. EG Nr. L 275 S. 39) von der Anwendung
einiger oder aller Vorschriften dieser Richtlinie und von
der Anwendung der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über
die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute
(ABl. EG Nr. L 126 S. 1) freigestellt sind,
8.Vereinbarungen oder Verhaltensweisen, die dem Kartellrecht
unterliegen,
9.die von den §§ 12, 13a bis 13c, 55a, 83, 110a
bis 110d, 111b und 111c des Versicherungsaufsichtsgesetzes
und der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erfassten
Bereiche, die Regelungen über das auf Versicherungsverträge
anwendbare Recht sowie für Pflichtversicherungen.
(5) 1Das Angebot und die Erbringung von Telemedien durch einen
Diensteanbieter, der in einem anderen Staat im Geltungsbereich
der Richtlinie 2000/31/EG niedergelassen ist, unterliegen
abweichend von Absatz 2 den Einschränkungen des innerstaatlichen
Rechts, soweit dieses dem Schutz
1.der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere
im Hinblick auf die Verhütung, Ermittlung, Aufklärung,
Verfolgung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
einschließlich des Jugendschutzes und der Bekämpfung
der Hetze aus Gründen der Rasse, des Geschlechts, des
Glaubens oder der Nationalität sowie von Verletzungen
der Menschenwürde einzelner Personen sowie die Wahrung
nationaler Sicherheits- und Verteidigungsinteressen,
2.der öffentlichen Gesundheit,
3.der Interessen der Verbraucher, einschließlich des
Schutzes von Anlegern,
vor Beeinträchtigungen oder ernsthaften und schwerwiegenden
Gefahren dient und die auf der Grundlage des innerstaatlichen
Rechts in Betracht kommenden Maßnahmen in einem angemessenen
Verhältnis zu diesen Schutzzielen stehen. 2Für das
Verfahren zur Einleitung von Maßnahmen nach Satz 1 -
mit Ausnahme von gerichtlichen Verfahren einschließlich
etwaiger Vorverfahren und der Verfolgung von Straftaten einschließlich
der Strafvollstreckung und von Ordnungswidrigkeiten - sieht
Artikel 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2000/31/EG Konsultations-
und Informationspflichten vor.
Abschnitt 2
Zulassungsfreiheit und Informationspflichten
§ 4 Zulassungsfreiheit
Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige,
in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und
ständig verfügbar zu halten:
1.den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,
den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über
das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder
Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden
Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden
Einlagen,
2.Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3.soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf,
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4.das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister
oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind,
und die entsprechende Registernummer,
5.soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne
von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates
vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur
Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16),
oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine
Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise
in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L
209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch
die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl.
EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben
über
a)die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b)die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem
die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c)die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu,
wie diese zugänglich sind,
6.in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer
nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser
Nummer,
7.bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien
und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich
in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften
bleiben unberührt.
§ 6 Besondere Informationspflichten bei kommerziellen
Kommunikationen
(1) Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen,
die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens
die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
1.Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche
zu erkennen sein.
2.Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag
kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar
sein.
3.Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe,
Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar
sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen
leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben
werden.
4.Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen
klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht
zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben
werden.
(2) 1Werden kommerzielle Kommunikationen per elektronischer
Post versandt, darf in der Kopf- und Betreffzeile weder der
Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert
oder verheimlicht werden. 2Ein Verschleiern oder Verheimlichen
liegt dann vor, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich
so gestaltet sind, dass der Empfänger vor Einsichtnahme
in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende
Informationen über die tatsächliche Identität
des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht
erhält.
(3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Verantwortlichkeit
§ 7 Allgemeine Grundsätze
(1) Diensteanbieter sind für eigene Informationen, die
sie zur Nutzung bereithalten, nach den allgemeinen Gesetzen
verantwortlich.
(2) 1Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind
nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder
gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen
zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
2Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung
von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben auch
im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters
nach den §§ 8 bis 10 unberührt. 3Das Fernmeldegeheimnis
nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu wahren.
§ 8 Durchleitung von Informationen
(1) 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die
sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen
sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich,
sofern sie
1.die Übermittlung nicht veranlasst,
2.den Adressaten der übermittelten Informationen nicht
ausgewählt und
3.die übermittelten Informationen nicht ausgewählt
oder verändert haben.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich
mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige
Handlungen zu begehen.
(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1
und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die
automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen,
soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung
im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht
länger gespeichert werden, als für die Übermittlung
üblicherweise erforderlich ist.
§ 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung
von Informationen
1Diensteanbieter sind für eine automatische, zeitlich
begrenzte Zwischenspeicherung, die allein dem Zweck dient,
die Übermittlung fremder Informationen an andere Nutzer
auf deren Anfrage effizienter zu gestalten, nicht verantwortlich,
sofern sie
1.die Informationen nicht verändern,
2.die Bedingungen für den Zugang zu den Informationen
beachten,
3.die Regeln für die Aktualisierung der Informationen,
die in weithin anerkannten und verwendeten Industriestandards
festgelegt sind, beachten,
4.die erlaubte Anwendung von Technologien zur Sammlung von
Daten über die Nutzung der Informationen, die in weithin
anerkannten und verwendeten Industriestandards festgelegt
sind, nicht beeinträchtigen und
5.unverzüglich handeln, um im Sinne dieser Vorschrift
gespeicherte Informationen zu entfernen oder den Zugang zu
ihnen zu sperren, sobald sie Kenntnis davon erhalten haben,
dass die Informationen am ursprünglichen Ausgangsort
der Übertragung aus dem Netz entfernt wurden oder der
Zugang zu ihnen gesperrt wurde oder ein Gericht oder eine
Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet
hat.
2§ 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 10 Speicherung von Informationen
1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie
für einen Nutzer speichern, nicht verantwortlich, sofern
1.sie keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder
der Information haben und ihnen im Falle von Schadensersatzansprüchen
auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus
denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich
wird, oder
2.sie unverzüglich tätig geworden sind, um die Information
zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald sie
diese Kenntnis erlangt haben.
2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Nutzer dem Diensteanbieter
untersteht oder von ihm beaufsichtigt wird.
Abschnitt 4
Datenschutz
§ 11 Anbieter-Nutzer-Verhältnis
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für
die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten der Nutzer
von Telemedien, soweit die Bereitstellung solcher Dienste
1.im Dienst- und Arbeitsverhältnis zu ausschließlich
beruflichen oder dienstlichen Zwecken oder
2.innerhalb von oder zwischen nicht öffentlichen Stellen
oder öffentlichen Stellen ausschließlich zur Steuerung
von Arbeits- oder Geschäftsprozessen erfolgt.
(2) Nutzer im Sinne dieses Abschnitts ist jede natürliche
Person, die Telemedien nutzt, insbesondere um Informationen
zu erlangen oder zugänglich zu machen.
(3) Bei Telemedien, die überwiegend in der Übertragung
von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, gelten
für die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten
der Nutzer nur § 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und §
16 Abs. 2 Nr. 2 und 5.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 12 Grundsätze
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten zur Bereitstellung
von Telemedien nur erheben und verwenden, soweit dieses Gesetz
oder eine andere Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich
auf Telemedien bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt
hat.
(2) Der Diensteanbieter darf für die Bereitstellung von
Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere
Zwecke nur verwenden, soweit dieses Gesetz oder eine andere
Rechtsvorschrift, die sich ausdrücklich auf Telemedien
bezieht, es erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
(3) Der Diensteanbieter darf die Bereitstellung von Telemedien
nicht von der Einwilligung des Nutzers in eine Verwendung
seiner Daten für andere Zwecke abhängig machen,
wenn dem Nutzer ein anderer Zugang zu diesen Telemedien nicht
oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden
Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden,
auch wenn die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.
§ 13 Pflichten des Diensteanbieters
(1) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs
über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung
personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner
Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der
Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher
Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht
bereits erfolgt ist. 2Bei einem automatisierten Verfahren,
das eine spätere Identifizierung des Nutzers ermöglicht
und eine Erhebung oder Verwendung personenbezogener Daten
vorbereitet, ist der Nutzer zu Beginn dieses Verfahrens zu
unterrichten. 3Der Inhalt der Unterrichtung muss für
den Nutzer jederzeit abrufbar sein.
(2) Die Einwilligung kann elektronisch erklärt werden,
wenn der Diensteanbieter sicherstellt, dass
1.der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt
hat,
2.die Einwilligung protokolliert wird,
3.der Nutzer den Inhalt der Einwilligung jederzeit abrufen
kann und
4.der Nutzer die Einwilligung jederzeit mit Wirkung für
die Zukunft widerrufen kann.
(3) 1Der Diensteanbieter hat den Nutzer vor Erklärung
der Einwilligung auf das Recht nach Absatz 2 Nr. 4 hinzuweisen.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Der Diensteanbieter hat durch technische und organisatorische
Vorkehrungen sicherzustellen, dass
1.der Nutzer die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann,
2.die anfallenden personenbezogenen Daten über den Ablauf
des Zugriffs oder der sonstigen Nutzung unmittelbar nach deren
Beendigung gelöscht oder in den Fällen des Satzes
2 gesperrt werden,
3.der Nutzer Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt
in Anspruch nehmen kann,
4.die personenbezogenen Daten über die Nutzung verschiedener
Telemedien durch denselben Nutzer getrennt verwendet werden
können,
5.Daten nach § 15 Abs. 2 nur für Abrechnungszwecke
zusammengeführt werden können und
6.Nutzungsprofile nach § 15 Abs. 3 nicht mit Angaben
zur Identifikation des Trägers des Pseudonyms zusammengeführt
werden können.
2An die Stelle der Löschung nach Satz 1 Nr. 2 tritt eine
Sperrung, soweit einer Löschung gesetzliche, satzungsmäßige
oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Die Weitervermittlung zu einem anderen Diensteanbieter
ist dem Nutzer anzuzeigen.
(6) 1Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und
ihre Bezahlung anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen,
soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. 2Der
Nutzer ist über diese Möglichkeit zu informieren.
(7) 1Der Diensteanbieter hat dem Nutzer nach Maßgabe
von § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes auf Verlangen
Auskunft über die zu seiner Person oder zu seinem Pseudonym
gespeicherten Daten zu erteilen. 2Die Auskunft kann auf Verlangen
des Nutzers auch elektronisch erteilt werden.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 14 Bestandsdaten
(1) Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers nur erheben und verwenden, soweit sie für die
Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung
eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Diensteanbieter
und dem Nutzer über die Nutzung von Telemedien erforderlich
sind (Bestandsdaten).
(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der Diensteanbieter
im Einzelfall Auskunft über Bestandsdaten erteilen, soweit
dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr
durch die Polizeibehörden der Länder, zur Erfüllung
der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden
des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes
oder des Militärischen Abschirmdienstes oder zur Durchsetzung
der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.
§ 15 Nutzungsdaten
(1) 1Der Diensteanbieter darf personenbezogene Daten eines
Nutzers nur erheben und verwenden, soweit dies erforderlich
ist, um die Inanspruchnahme von Telemedien zu ermöglichen
und abzurechnen (Nutzungsdaten). 2Nutzungsdaten sind insbesondere
1.Merkmale zur Identifikation des Nutzers,
2.Angaben über Beginn und Ende sowie des Umfangs der
jeweiligen Nutzung und
3.Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen
Telemedien.
(2) Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten eines Nutzers über
die Inanspruchnahme verschiedener Telemedien zusammenführen,
soweit dies für Abrechnungszwecke mit dem Nutzer erforderlich
ist.
(3) 1Der Diensteanbieter darf für Zwecke der Werbung,
der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der
Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen
erstellen, sofern der Nutzer dem nicht widerspricht. 2Der
Diensteanbieter hat den Nutzer auf sein Widerspruchsrecht
im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 hinzuweisen.
3Diese Nutzungsprofile dürfen nicht mit Daten über
den Träger des Pseudonyms zusammengeführt werden.
(4) 1Der Diensteanbieter darf Nutzungsdaten über das
Ende des Nutzungsvorgangs hinaus verwenden, soweit sie für
Zwecke der Abrechnung mit dem Nutzer erforderlich sind (Abrechnungsdaten).
2Zur Erfüllung bestehender gesetzlicher, satzungsmäßiger
oder vertraglicher Aufbewahrungsfristen darf der Diensteanbieter
die Daten sperren.
(5) 1Der Diensteanbieter darf an andere Diensteanbieter oder
Dritte Abrechnungsdaten übermitteln, soweit dies zur
Ermittlung des Entgelts und zur Abrechnung mit dem Nutzer
erforderlich ist. 2Hat der Diensteanbieter mit einem Dritten
einen Vertrag über den Einzug des Entgelts geschlossen,
so darf er diesem Dritten Abrechnungsdaten übermitteln,
soweit es für diesen Zweck erforderlich ist. 3Zum Zwecke
der Marktforschung anderer Diensteanbieter dürfen anonymisierte
Nutzungsdaten übermittelt werden. 4§ 14 Abs. 2 findet
entsprechende Anwendung.
(6) Die Abrechnung über die Inanspruchnahme von Telemedien
darf Anbieter, Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit
bestimmter von einem Nutzer in Anspruch genommener Telemedien
nicht erkennen lassen, es sei denn, der Nutzer verlangt einen
Einzelnachweis.
(7) 1Der Diensteanbieter darf Abrechnungsdaten, die für
die Erstellung von Einzelnachweisen über die Inanspruchnahme
bestimmter Angebote auf Verlangen des Nutzers verarbeitet
werden, höchstens bis zum Ablauf des sechsten Monats
nach Versendung der Rechnung speichern. 2Werden gegen die
Entgeltforderung innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben
oder diese trotz Zahlungsaufforderung nicht beglichen, dürfen
die Abrechnungsdaten weiter gespeichert werden, bis die Einwendungen
abschließend geklärt sind oder die Entgeltforderung
beglichen ist.
(8) 1Liegen dem Diensteanbieter zu dokumentierende tatsächliche
Anhaltspunkte vor, dass seine Dienste von bestimmten Nutzern
in der Absicht in Anspruch genommen werden, das Entgelt nicht
oder nicht vollständig zu entrichten, darf er die personenbezogenen
Daten dieser Nutzer über das Ende des Nutzungsvorgangs
sowie die in Absatz 7 genannte Speicherfrist hinaus nur verwenden,
soweit dies für Zwecke der Rechtsverfolgung erforderlich
ist. 2Der Diensteanbieter hat die Daten unverzüglich
zu löschen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht
mehr vorliegen oder die Daten für die Rechtsverfolgung
nicht mehr benötigt werden. 3Der betroffene Nutzer ist
zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des mit
der Maßnahme verfolgten Zweckes möglich ist.
Abschnitt 5
Bußgeldvorschriften
§ 16 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen §
6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter
der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig verfügbar hält,
2.entgegen § 12 Abs. 3 die Bereitstellung von Telemedien
von einer dort genannten Einwilligung abhängig macht,
3.entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
unterrichtet,
4.einer Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4
oder 5 über eine dort genannte Pflicht zur Sicherstellung
zuwiderhandelt,
5.entgegen § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 Satz 1 oder
Abs. 8 Satz 1 oder 2 personenbezogene Daten erhebt oder verwendet
oder nicht oder nicht rechtzeitig löscht oder
6.entgegen § 15 Abs. 3 Satz 3 ein Nutzungsprofil mit
Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Quellenangaben und weiterführende Informationen:
Bundesministerium der Justiz, Telemediengesetz:
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/BJNR017910007.html
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:
http://www.bmwi.de/
WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Telemediengesetz:
http://de.wikipedia.org/wiki/Telemediengesetz
WIKIPEDIA, weiterführende Infos zum Teledienstedatenschutzgesetz:
http://de.wikipedia.org/wiki/Teledienstedatenschutzgesetz
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